Präambel
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zu einem rücksichtsvollen und wertschätzenden Umgang miteinander unter Einhaltung der Vereinssatzung und bestehender Gesetze und landesrechtlicher Verordnungen, insbesondere zu Lärmschutz, Müllentsorgung und Ruhezeiten.
Sie teilen das Ziel, dass der Aufenthalt in den Parzellen und auf dem Vereinsgelände vorrangig der Erholung dient sowie dem Erhalt und der Pflege der ökologisch wichtigen Kleingärten und Erholungsgrundstücke.
(Der besseren Lesbarkeit wegen, wird im Text nur die männliche Form verwendet, es sind selbstverständlich immer alle Geschlechter angesprochen.)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Gartensiedlung „Heide am Wasser" e. V.
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nr. VR 13078 B.
Der Verein ist Rechtsnachfolger der Kleingartenanlage „Heide am Wasser" im Kreisverband Berlin-Treptow des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) der DDR.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein freiwilliger und sich selbst verwaltender Zusammenschluss seiner Mitglieder. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Das Aufgabengebiet des Vereins erstreckt sich auf die Gebiete der Gartensiedlung „Heide am Wasser" und der Kleingartenanlage „Heide am Wasser". Örtlich begrenzt ist der Aufgabenbereich nördlich vom inneren Erschließungsweg der Anlage Schwarzer Weg, östlich bis zur Grenze des Wasserwerks Berlin-Johannisthal, südlich bis zur Bundesautobahn A 113 und westlich bis zur Johannisthaler Chaussee.
Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder zur Förderung des Kleingartenwesens, der Erholung im Garten sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote von Gartenfachberatungen, Fachvorträgen und Unterweisungen durch externe Berater oder aus den Reihen der Mitglieder.
Der Verein vertritt ebenfalls die Interessen seiner Mitglieder mit unterschiedlichen Pachtverhältnissen und der Mitglieder mit Eigentumsland zum Erhalt erworbener Nutzungs-, Besitz- und Eigentumsrechte.
Der Verein hat die Aufgabe, die Vereinsflächen und die Infrastruktur des Vereins als Beitrag zum öffentlichen Grün zu schützen, zu erhalten und zu pflegen. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Gemeinschaftsflächen weiter auszugestalten und in ihrer Nutzungsform zu verbessern.
Der Verein organisiert und vermittelt Ver- und Entsorgungsleistungen durch entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstücksnutzern bzw. Grundstückseigentümern.
Der Verein setzt sich für den Erhalt und Betrieb der Gastronomie im Vereinsheim als öffentliche Gaststätte Wirtshaus „Heide am Wasser" ein.
Der Verein plant die Verbesserung der Kommunikation und Außendarstellung, insbesondere durch die Erstellung einer eigenen Homepage.
Darüber hinaus wird angestrebt, ein lebendiges Vereinsleben zu gestalten und die Beziehungen zu den Vertragspartnern der jeweiligen Vereinsmitglieder — insbesondere zum Bezirksamt Treptow-Köpenick und dem Bezirksverband der Gartenfreunde Treptow e.V. — als gegenseitige Kooperation zu pflegen.
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche am Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein können grundsätzlich alle volljährigen natürlichen Personen werden.
Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein formeller Antrag zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular wird dem Antragsteller durch den Vorstand ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft wird erst nach Bestätigung des Vorstandes sowie der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages rechtswirksam.
Bei Ablehnung eines Mitgliedsantrages steht dem Antragsteller der ordentliche Rechtsweg offen.
Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht an eine Parzelle gebunden. Aus der Vereinsmitgliedschaft entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Parzelle.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres
- durch den Tod des Mitglieds
- durch Auflösung des Vereins
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn:
- ein Verstoß gegen die Regeln der Vereinssatzung vorliegt
- nach erfolgloser Mahnung ein Mitglied einen Zahlungsrückstand von einem Jahresmitgliedsbeitrag oder einer Jahresverbrauchsabrechnung aufweist
Dem Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, vor Beschlussfassung zum Ausschluss, Stellung zu nehmen. Dem Vorstand als Vertreter der Mitgliederversammlung obliegt alleinig die Entscheidung in der Sache.
Bei Ausschluss erlischt der Anspruch des Mitgliedes auf den Anspruch am Vereinseigentum.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen.
Erfolgte der Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Zahlungsrückstands, wird die Mitgliedschaft nach erfolgtem Forderungsausgleich fortgesetzt. Hierzu ist jedoch ein Neuantrag zu stellen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
- Teilnahme an der Mitgliederversammlung
- Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen
- Nutzung der regelmäßigen Sprechstunde des Vorstands
- Mitwirkung in den Gremien des Vereins
- Nutzung der Vereinseinrichtungen
- Nutzung der Vereinswasserversorgungsanlage nach Abschluss eines individuellen Versorgungsvertrages
- Bestellung von BSR-Mülltonnen über den Verein
- Verwaltung der Mitgliedsdaten in der Vereinssoftware des Vereins durch den Vorstand
- Refinanzierung des Mitgliedsbeitrages (Näheres regelt die Vereinsordnung)
Pflichten
- Entrichtung der Aufnahmegebühr bei Begründung der Mitgliedschaft im Verein
- Entrichtung des Mitgliedsbeitrages entsprechend der Beitragsordnung
- Fristgerechte Zahlung der durch den Verein an das Mitglied gestellten individuellen Verbrauchsabrechnungen
- Entrichtung von durch die Mitgliederversammlung beschlossenen anlass- und projektbezogenen Umlagen. Die Umlage darf maximal das 6-fache des Jahresmitgliedsbeitrages betragen.
- Ableistung von Arbeitsstunden in Abhängigkeit der individuellen körperlichen und gesundheitlichen Konstitution
- pfleglicher Umgang mit allen sich auf dem Vereinsgelände befindlichen baulichen und technischen Anlagen sowie den Vereinseinrichtungen und Vereinsausstattungen
Weitere Details regelt die Beitrags- und Vereinsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Erweiterter Vorstand
- Revisionskommission
- Besondere Vertreter (§ 30 BGB)
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Es besteht alternativ die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung digital durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn nicht zwingende Gründe eine kurzfristige Einladung erforderlich machen.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
- Beratung über den Stand der Arbeit und die Planung zukünftiger Aufgaben
- Beschlussfassung über neue Aufgaben oder den Rückzug aus bisherigen Aufgaben des Vereins
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Revisionsberichtes
- Beschluss über die Entlastung des Vorstands
- Erlass der Beitragsordnung und der Vereinsordnung
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und diese in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Schriftliche Anträge sind beim Vorstand bis spätestens 5 Wochen vor dem Versammlungstermin einzureichen. Mündliche sowie schriftliche Anträge, die nach der oben genannten Frist eingehen, müssen vor Versammlungsbeginn eingereicht werden und können nur mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
- von mindestens 25 % der Mitglieder oder
- von zwei Mitgliedern des Vorstands oder
- von der Revisionskommission
diese unter Angabe von gleichlautenden Gründen verlangt wird. Die Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen und ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle Mitglieder haben das volle Stimmrecht und zwar jedes Mitglied eine Stimme.
§ 8 Vereinsvorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Dem erweiterten Vorstand gehören der Schatzmeister und sein Stellvertreter, der Schriftführer und sein Stellvertreter sowie die Wegeverantwortlichen an.
Der Vorstand kann für gewisse Geschäftsfelder einen besonderen Vertreter bestellen. Dieser hat Vertretungsmacht auf die Rechtsgeschäfte des ihm zugewiesenen Geschäftskreises.
Der vertretungsberechtigte Vorstand leitet die Rechtsgeschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die korrekte Mitgliederverwaltung sowie die Instandhaltung und den Betrieb der Infrastruktur des Vereins. Er leitet und überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertreter sind nach außen hin jeweils allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der Schatzmeister führt die Finanzgeschäfte des Vereins auf der Grundlage des auf der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans. Er erstellt die Rechnungen zu den Kosten gemäß Beitragsordnung, zu den individuellen Versorgungs- und Entsorgungsleistungen sowie den Forderungen aus Verpachtung und Vermietung. Er überwacht den Zahlungseingang und Zahlungsausgang und weist den geschäftsführenden Vorstand auf Unregelmäßigkeiten hin. Regelmäßig erstellt er in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand die Steuererklärung.
Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollerstellung, den Versand von Rechnungen und des Schriftverkehrs des Vereins sowie für die ständige Aktualisierung der Vereinshomepage.
Der Vorstand führt für seine Mitglieder mindestens einmal monatlich eine Sprechstunde im Vereinsheim durch. Die Sprechstunde kann begründet auch an einem anderen Ort oder telefonisch erfolgen. Die Mitglieder sind auf veränderte Sprechzeiten rechtzeitig hinzuweisen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Mehrheitsbeschlüsse. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands leitet die Sitzung. Die Beschlüsse sind zu dokumentieren und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei Entscheidungen, die ein Investitionsvolumen von 5.000,00 Euro überschreiten, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
Die Vorstandsmitglieder erhalten diese für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale).
Auf Grund der Größe des Vereins und der Komplexität der Aufgaben — u. a. Verwaltung der Wasserversorgungsanlage, der öffentlichen Gaststätte sowie Park- und Garagenflächen — erhalten die Vorstandsmitglieder neben der Ehrenamtspauschale einen Aufwandsersatz. Der Aufwandsersatz ist regelmäßig zu versteuern. Näheres regelt die Vereinsordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt regelmäßig alle 3 Jahre in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in offener Abstimmung den Vorstand. Die Durchführung der Wahl wird durch die Wahlordnung geregelt. Eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder reicht aus. Es sind sowohl die Wahl einzelner Kandidaten als auch die Blockwahl zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, wird dieses von dem Vertreter aus dem erweiterten Vorstand ersetzt. Findet sich kein Vertreter, kann der Vorstand bis zur nächsten jährlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied für den frei gewordenen Posten kooptieren. Auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung erfolgt dann die ordentliche Wahl des Postens für den Rest der regelmäßigen Amtszeit.
§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt regelmäßig alle 3 Jahre drei Vereinsmitglieder in die Revisionskommission, die dann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Dieser kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands teilnehmen.
Die Revisionskommission führt ihre Kontrolltätigkeit in regelmäßigen Abständen durch und führt darüber Buch. Sie hat das Recht, alle Unterlagen des Vereins einzusehen, den Vorstand über festgestellte Unstimmigkeiten zu informieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
Die Revisionskommission kann bei schwerwiegenden Mängeln in der Vereinsführung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. Der Beschluss zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss einstimmig sein.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist durch die Revisionskommission eine Gesamtprüfung der Kasse einschließlich aller Konten und Belege vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Revisionsbericht zu erfassen und der Mitgliederversammlung darzulegen.
§ 10 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung
- Aufnahmegebühren und Anschlussgebühren
- anlass- oder projektbezogene Umlagen
- Miet- und Pachteinnahmen der Gastronomie sowie der Park- und Garagenflächen
Die Aufnahmegebühren und Beiträge können in Umfang und Höhe den Erfordernissen nach Vorschlag durch den Vorstand und dann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung angepasst werden.
§ 11 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen entscheidet die zu diesem Zweck einberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Für eine Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Vorschläge zur Satzungsänderung oder Zweckänderung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die zu diesem Zweck einberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens, des Umwelt- und Naturschutzes und der Erholung.
§ 13 Datenschutzerklärung
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:
- Name und Anschrift
- Kontaktdaten (Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- vereinsbezogene Daten (Eintritt, Austritt, Ämter u. a.)
Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Die Speicherung der Daten erfolgt einerseits in der gesicherten und zugriffseingeschränkten Vereinssoftware (z. B. WISO-Mein Verein), sowie auf dem gesicherten und zugriffseingeschränkten lokalen Vereinsrechner.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, ihrer Kontaktdaten und ihrer Bankverbindung schnellstmöglich mitzuteilen.
Nach Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt die Archivierung der Daten in der Vereinssoftware WISO-Mein Verein. Auf dem lokalen Vereinsrechner werden die Daten bis auf die Mitgliedsnummer gelöscht.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser regelt er unter anderem, welches Vorstandsmitglied für den Datenschutz im Verein zuständig ist.
Berlin, 03.06.2023
gez. Mario Mentzel (1. Vorsitzender) ·
gez. Gabriele Sauerbrei (Schriftführerin)